In den kommenden Monaten erhalten alle Bürger über 16 Jahren Post von ihrer Krankenkasse. Mit dem Inkrafttreten der Organspende-Reform zum 1. November 2012 sind die Kassen verpflichtet, ihre Mitglieder regelmäßig zu Fragen der Organ- bzw. Gewebespende und Transplantation zu informieren. Ziel ist es, die Spenderbereitschaft der Menschen zu erhöhen und der seit 2010 rückläufigen Tendenz entgegen zu wirken. Hat man sich für eine Organspende nach dem Tod entschieden, stellt sich für viele die Frage, wie das mit der eigenen Patientenverfügung zusammen passt. Grundsätzlich sind Patientenverfügung und Organspende kein Widerspruch, sollten jedoch aufeinander abgestimmt sein.
„Mit einer Patientenverfügung kann man festlegen, welche ärztlichen Maßnahmen in bestimmten Situationen gewünscht werden“, erklärt Dr. Florian Meininghaus von der Landesnotarkammer Bayern. Sie gilt nur für den Fall, dass man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist und sie ist für die Ärzte grundsätzlich bindend. Die meisten Menschen bestimmen in einer solchen Verfügung, dass lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen werden sollen, die nicht mehr zu einer Heilung oder Besserung des Krankheitsbildes führen, sondern lediglich den Todeseintritt verzögern würden.
Auf den ersten Blick sieht man keinen Widerspruch zur Organspende: Während die Patientenverfügung die Behandlung bis zum Todeseintritt betrifft, findet eine Organentnahme erst dann statt, wenn der Hirntod eindeutig nachgewiesen ist. Eine postmortale Organentnahme ist jedoch in der Regel nur dann möglich, wenn intensivmedizinische Maßnahmen für eine kurze Zeit beibehalten werden. Dabei handelt es sich jedoch um keine längerfristige lebensverlängernde Behandlung, welche die meisten Menschen mit ihrer Patientenverfügung gerade ausschließen wollen. „Um dies deutlich zu machen, kann sich ein klarstellender Hinweis in der Patientenverfügung empfehlen, dass die Bereitschaft zur Organspende vorgehen soll“, rät Meininghaus.
Die Patientenverfügung ermöglicht es, das eigene Selbstbestimmungsrecht zu wahren und die Verantwortung für die Folgen der bedeutsamen Entscheidung über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen nicht den Angehörigen aufzuerlegen, sondern selbst zu übernehmen. Der Inhalt einer Patientenverfügung sollte daher keine Entscheidung auf die Schnelle sein und an die individuellen Vorstellungen und Wünsche angepasst werden. Auch wenn man von seinem Notar über die Rechtsfolgen einer Patientenverfügung beraten wurde und einen persönlichen Entwurf bekommen hat, kann es sich empfehlen, diesen nochmals mit einem Arzt zu besprechen und gegebenenfalls anzupassen.
Entwirft der Notar die Patientenverfügung, fallen für die Beratung und eine etwaige Beurkundung keine weiteren Gebühren an. Zwar ist die Beurkundung keine Wirksamkeitsvoraussetzung, doch wird dadurch die Identität des Verfügenden zweifelsfrei festgestellt und es wird sichergestellt, dass der Inhalt der Patientenverfügung wirklich seinem Willen entspricht. Die Kosten betragen insgesamt rund 40 Euro.